Aachener Stadtbetrieb: Der Winter kann kommen
Veröffentlicht: Mittwoch, 06.11.2024 12:00

Der Aachener Stadtbetrieb ist jetzt nach wochenlangen Vorbereitungen wieder bereit für den Winterdienst.
Und nach dem Wochenende könnte es auch kälter werden, sagt unser Wetterpartner meteo aachen.
Für die Einsätze in Sachen Schnee und Glätte sind die Fahrzeuge des Stadtbetriebs einsatzfähig, man hat Räumschilder und Aufbauten für Streumittel montiert - und etwa 1.600 Tonnen Salz und 100 Tonnen Granulat sind eingelagert.
Somit können die 310 Kollegen jetzt sofort ausrücken, sobald Schnee und Glätte entstehen. Sie nutzen dabei insgesamt 90 Fahrzeuge - darunter Großstreufahrzeuge, Kleinstreufahrzeuge und Traktoren. Verantwortlich ist der Stadtbetrieb für rund 1.200 Straßen mit einer Streckenlänge von etwa 1.500 Kilometern.
Weil nicht alle Straßen betreut werden können, gibt es einen Dringlichkeitsplan: Ab 3 Uhr werden die Fahrbahnen mit besonderer Verkehrsbedeutung von Schnee und Eis befreit - also Hauptverkehrs- und Durchgangsstraßen, Straßen für den öffentlichen Personennahverkehr sowie Zufahrtstraßen zu Krankenhäusern. Ist die Dringlichkeitsstufe 1 gegen 7 Uhr abgearbeitet, steht im Anschluss Dringlichkeitsstufe 2 ab, dazu zählen vornehmlich Verbindungs- und Wohnsammelstraßen. Zur Dringlichkeitsstufe 3 danach gehören reine Wohn- und Anliegerstraßen.
Parallel zum maschinellen Winterdienst wird sich (in der Regel schon ab 3 Uhr) auch um die Verkehrssicherheit an 223 Kreuzungsbereichen, 27 Fußgängerzonen, 183 Fußgängerüberwegen, 410 Gehwegen, 18 Brückenanlagen und 64 Treppenanlagen gekümmert.
Auch auf Radwegen übernimmt der Stadtbetrieb die Winterdienstpflicht. Das betrifft im Stadtgebiet eine Streckenlänge von 90 Kilometern in der Dringlichkeitsstufe 1, hinzu kommen weitere 25 Streckenkilometer in der Dringlichkeitsstufe 2.
Was der Stadtbetrieb nicht erledigt:
Verantwortlich für die Schnee- und Glättebeseitigung auf Gehwegen sind die jeweiligen Grundstückseigentümer.
Als Streumittel dürfen dabei nur abstumpfende Mittel wie Sand oder Splitt eingesetzt werden. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur erlaubt, wenn der Einsatz von abstumpfenden Streumitteln nicht ausreicht, keine Wirkung erzielt und dadurch eine Gefahr für die Gesundheit der Fußgänger*innen gegeben ist, beispielsweise bei Eisglätte, Treppenanlagen und in starkem Gefälle. Die Gehwege sind in einer für Fußgänger*innen erforderlichen Breite von eineinhalb Metern von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen.
Die Verpflichtung zur Winterwartung auf Gehwegen erstreckt sich auch auf den Bereich der Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse sowie an allen für Fußgänger*innen eingerichtete Überwege. Dazu gehören Ampeln, Zebrastreifen und Bordsteinabsenkungen. An diesen Stellen müssen die Gehwege bis zur Bordsteinkante so von Schnee befreit und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.
An Werktagen müssen in der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Ende des Schneefalls und nach dem Entstehen der Glätte entfernt werden. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte müssen bis 7 Uhr (an Sonn- und Feiertagen bis 9 Uhr) des folgenden Tages beseitigt werden.