Kioske dürfen nur unter der Woche unbegrenzt öffnen
Veröffentlicht: Montag, 11.11.2024 14:55

Kioske dürfen nicht grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein.
Das hat das Aachener Verwaltungsgericht jetzt aufgrund eines Eilantrags eines Aachener Kioskbetreibers geurteilt.
Der hat sich dagegen gewandt, dass ihm die Stadt untersagt hat, seinen Laden weiterhin an Sonn- und Feiertagen zu öffnen.
Laut Ladenöffnungsgesetz dürfen Verkaufsstellen wie Kioske grundsätzlich nur an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung auf haben. Ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen dürfen sie nur öffnen, wenn ihr Kernsortiment aus den Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht. Außerdem dürfen in Aachen "als einem Ort mit besonders starkem Tourismus" dürfen Kioske am Wochenende unbegrenzt aufmachen, wenn sie Waren verkaufen, die für Aachen kennzeichnend sind - also klassische Andenken bzw. Souvenirs. Diese Verkaufsstellen dürfen dann auch Waren zum sofortigen Verzehr, frische Früchte, Tabakwaren, Blumen und Zeitungen verkaufen.
Zu den Verkaufsstellen, die ausnahmsweise an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein dürfen, gehöre der Kiosk des Antragstellers aber nicht, so das Gericht. Das von ihm verkaufte Sortiment bestehe im Kern nicht aus Zeitungen und Zeitschriften oder Blumen oder Backwaren, sondern aus alkoholischen und alkoholfreien Getränken sowie Süß- und Tabakwaren.
Für Tankstellen, die an Sonn- und Feiertagen auch Reisebedarf und damit ein häufig ähnliches Warensortiment verkaufen dürfen, gilt eine gesetzliche Ausnahmeregelung, auf die sich der Antragsteller nicht berufen kann.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet.