Marienhospital: Klage gegen NRW-Krankenhausplan gescheitert

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Das Aachener Verwaltungsgericht hat eine Klage des Marienhospitals zu bestimmten Operationen zurückgewiesen.

Demnach darf das Marienhospital ab April keine OPs an der Bauchspeicheldrüse (Pankreaseingriffe), bestimmte Enddarmoperationen (sog. tiefe Rektumeingriffe) und Operationen bei bösartigen Eierstocktumoren (Ovarial-CA) mehr durchführen.

Laut dem NRW-Krankenhausplan besteht der entsprechende Versorgungsauftrag dann nicht mehr.

Dagegen hatte das Marienhospital geklagt.

Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung unter anderem ausgeführt:

"Grundsätzlich besteht kein Anspruch eines Krankenhauses auf Zuweisung eines bestimmten Versorgungsauftrags. Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses ergibt sich allein aus einer Aufnahme in den Krankenhausplan. Ein Anspruch kann aber dann bestehen, wenn das Krankenhaus bedarfsgerecht, leistungsfähig und kostengünstig ist und zur Deckung des zu versorgenden Bedarfs kein anderes ebenfalls geeignetes Krankenhaus zur Verfügung steht. Stehen zur Bedarfsdeckung hingegen mehrere geeignete Krankenhäuser zur Verfügung, besteht lediglich ein Anspruch auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung. Die hier zu treffende und vom Marienhospital angegriffene Auswahlentscheidung ist jedoch nicht zu beanstanden. Sie ist jedenfalls mit guten Gründen vertretbar. Insbesondere durfte die Bezirksregierung in ihrer Entscheidung maßgeblich auf einen Vergleich der Fallzahlen der konkurrierenden Krankenhäuser abstellen. Insoweit handelt es sich um ein geeignetes und sachgerechtes Auswahlkriterium, weil die Qualität der Versorgung durch die Menge erbrachter Leistungen belegt werden kann. Denn eine qualitativ hochwertige Versorgung bemisst sich u. a. an der in der Vergangenheit ausgeübten Tätigkeit und den dadurch erworbenen Erfahrungen. Mit Blick auf die konkreten Fallzahlen zeigt sich, dass das Marienhospital Aachen in den fraglichen Leistungsgruppen im Zeitraum 2019 bis 2023 zum Teil deutlich weniger Fälle hatte als andere Krankenhäuser. Der Versorgungsauftrag durfte deshalb diesen Krankenhäusern erteilt werden."

Eine Beschwerde gegen den Beschluss ist möglich beim Oberverwaltungsgericht Münster.