"Mobile Vernunft" scheitert vor Gericht

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Der Verein "Mobile Vernunft" ist mit einem Eilantrag gegen das Durchfahr- und Abbiegeverbot für KfZ in Aachen zwischen Karlsgraben und Löhergraben vorm Aachener Verwaltungsgericht gescheitert.

Laut dem Gericht ist der Eilantrag an sich schon unzulässig, weil der Verein eine juristische Person ist und insofern nicht als Halter eines Fahrzeugs von dem Verbot persönlich betroffen sein kann (weitere Infos zur Begründung siehe unten auf dieser Seite.).

Gegen den Beschluss ist Beschwerde möglich beim Oberverwaltungsgericht Münster. (Aktenzeichen: 10 L 323/25)

Am Verwaltungsgericht Aachen ist momentan noch ein Eilverfahren eines Aachener Bürgers gegen das genannte Durchfahr- und Abbiegeverbot anhängig, über das noch nicht entschieden ist. (Aktenzeichen: 10 L 5/25)



Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Der Eilantrag ist bereits unzulässig. Dem Verein fehlt bereits die Antragsbefugnis. Für diese ist erforderlich, dass nach dem Vorbringen des Antragstellers eine Verletzung in eigenen Rechten zumindest möglich erscheint. Bei Verkehrszeichen ist hierfür zur fordern, dass der Verkehrsteilnehmer Adressat der Maßnahmen ist. Neben einer Teilnahme am Straßenverkehr durch Führen eines Kfz im maßgeblichen Straßenabschnitt kann hierfür – je nach Verkehrszeichen – auch bereits die Eigenschaft als Halter ausreichend sein. Ausgehend hiervon hat der Verein eine Verletzung in eigenen Rechten nicht hinreichend geltend gemacht. Das Durchfahr- und Abbiegeverbot richtet sich an Führer von Kfz, zu denen der Verein als juristische Person nicht gehören kann. Ob darüber hinaus auch bloße Halter zu dem Adressatenkreis der Verkehrszeichen gehören, ist hinsichtlich des hier angeordneten Durchfahr- und Abbiegeverbots zweifelhaft, muss aber nicht abschließend geklärt werden, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Verein selbst Halter eines Kfz ist. Der Vortrag, dass alle Vorstandsmitglieder über Kfz verfügen und mit diesen am Straßenverkehr teilnehmen, kann zwar möglicherweise eine Antragsbefugnis der Vorstandsmitglieder, nicht aber des Vereins begründen. Der Verein kann nicht lediglich Rechte der Mitglieder oder – anders als z. B. anerkannte Vereinigungen im Umweltrecht – mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung auch keine Interessen der Allgemeinheit geltend machen.