Urteil: Keine Entschädigung für Landwirt nach Rindertötung

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Das Aachener Verwaltungsgericht hat die Klage eines Landwirts aus der StädteRegion zurückgewiesen, der gegen die nicht gezahlte Entschädigung für eine behördlich angeordnete Rinderschlachtung vorgehen wollte.

2020 hat der Landwirt über 450 Rinder wegen eines positiven Befunds auf Rinderherpes töten lassen müssen. Dafür wollte er eine Entschädigung von rund 173.000 Euro haben.

Die Entscheidung, dass ihm das Geld nicht zusteht, hat das Verwaltungsgericht jetzt bestätigt. Und zwar, weil der Mann unter anderem mehrfach gegen Schutzmaßnahmen aus der Tierseuchenverfügung verstoßen hat.


Weitere Infos des Gerichts zur Begründung:

Grundsätzlich begründe die behördlich angeordnete Rindertötung zwar einen Entschädigungsanspruch, so das Gericht. Im Fall des Klägers ist dieser Anspruch aber entfallen. Denn das Tiergesundheitsgesetz sehe einen Ausschluss des Entschädigungsanspruchs wegen der Verletzung von tierseuchenrechtlichen Schutzanordnungen vor.

Der Verstoß muss für das Auftreten der Seuche in dem die Entschädigung auslösenden Fall nicht ursächlich geworden sein. Es genügt vielmehr, dass die Pflichtverletzung - bezogen auf den konkreten Seuchenfall - geeignet war, eine Entstehung oder die Ausbreitung der Seuche zu fördern.

Dies hat die Landwirtschaftskammer für den landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers im Ergebnis zu Recht angenommen. Der Kläger hat in mehrfacher Hinsicht schuldhaft gegen die in der Tierseuchenverfügung aus dem Jahr 2019 zusätzlich angeordneten Schutzmaßregeln, die eine Ausbreitung der Seuche verhindern sollten, sowie gegen ein ebenfalls verfügtes Belegungsverbot verstoßen. Insbesondere hat der Kläger neben Verstößen gegen ein Aufstallgebot und ein Betretungsverbot durch das Verbringen eines Deckbullen in seinen Bestand gegen das angeordnete Verbringungsverbot verstoßen. Zudem sind im Betrieb des Klägers auch nach der Anordnung eines Belegungsverbots weiterhin Tiere besamt oder gedeckt worden.

Zu Lasten des Klägers ist dabei zu berücksichtigen, dass es sich nicht um einen vereinzelten, geringfügigen Verstoß gegen die Tierseuchenverfügung handelt, sondern er gleich mehrere tierseuchenrechtliche Schutzmaßregeln schuldhaft missachtet hat. Die vorliegenden Verstöße waren bei einer Gesamtschau auch nicht nur mit einem geringen Gefahrenrisiko hinsichtlich der Ausbreitung des BHV1-Herpesvirus verbunden. Vielmehr sind Aufstallgebot sowie Verbringungs- und Betretungsverbote grundlegende Schutzmaßnahmen gegen eine Ausbreitung der Seuche.

Der Verstoß gegen das Belegungsverbot sei ebenfalls als erheblich einzustufen.

Dem Kläger stehe daher auch nicht jedenfalls eine Teilentschädigung zu, weil weder eine lediglich geringe Schuld festzustellen sei noch das Vorliegen einer unbilligen Härte.

Gegen das Urteil ist Berufung möglich am Oberverwaltungsgericht Münster.

(Aktenzeichen: 6 K 166/21)