Zoll findet illegale Vapes und Liquids

© Hauptzollamt Aachen

Viele Vapes bzw. Liquids, alle unversteuert und einige davon bei uns nicht zugelassen, haben jetzt Aachener Zöllner in einem Kiosk in Euskirchen sichergestellt.

Bei dem Aufgriff am 1. April hat man insgesamt 256 unversteuerte Vapes verschiedener Marken gefunden, bei 54 davon hat es sich um "HHC-Vapes" gehandelt. Deren Liquid enthält Hexahydrocannabinol, der Stoff fällt unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz.

Außerdem haben die Beamten neun Dosen Snus-Oraltabak und sechs Packungen des Potenzmittels Kamagra entdeckt, das in Deutschland keine Arzneimittelzulassung hat und somit nicht vertrieben werden darf.

Versteckt hatten der 25-jährige Inhaber des Kiosks und sein 62-jähriger Verkäufer die Waren im Lagerraum in einer abgehangenen Decke (siehe Foto in der Bildergalerie). Sie werden sich verantworten müssen wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung und Hehlerei in Verbindung mit Verdacht auf Verstößen gegen das Tabaksteuergesetz und das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. Wegen des illegalen Verkaufs des Potenzmittels kommt auf die beiden außerdem ein Ordnungswidrigkeitenverfahren zu wegen Verdachts auf Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz.

Einige Tage vorher haben die Zöllner auch schon in einem Aachener Geschäft 91 Vapes ohne Steuerbanderole gefunden. Auch in diesem Fall haben sie gegen den 37-jährigen Inhaber ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Steuerhinterziehung und Hehlerei in Verbindung mit Verdacht auf Verstoß gegen das Tabaksteuergesetz eingeleitet und die Vapes sichergestellt.

Illegale Vapes und Liquids

Zusatzinfos des Zoll zu E-Zigaretten, Vapes, Snus und Liquids:

  • Einweg-E-Zigaretten: Seit dem 1. Juli 2022 unterliegen Liquids für die Verwendung in E-Zigaretten der Tabaksteuer. Zum 1. Januar 2025 stieg sie von 20 Cent auf 26 Cent pro Milliliter. Gemäß Paragraph 14 Tabakerzeugnisgesetz dürfen Einweg-E-Zigaretten nur mit einem Inhalt von höchstens zwei Millilitern (maximal 800 Züge) in den Verkehr gebracht werden.
  • Snus: Aufgrund der Richtlinie zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen ist das gewerbliche Inverkehrbringen von Snus in der gesamten Europäischen Union mit Ausnahme von Schweden verboten. In Deutschland ist das Inverkehrbringen von Tabak zum oralen Verbrauch und Kautabak nach Paragraph 11 des Tabakerzeugnisgesetzes verboten.
  • HHC-Vapes: Hexahydrocannabinol (HHC) ist ein halbsynthetisch hergestelltes psychoaktives Cannabinoid und hydriertes Derivat von Tetrahydrocannabinol (THC), das zudem natürlich in geringen Spuren in Cannabis vorkommt. Am 14. Juni 2024 wurde die Herstellung und der Vertrieb von HHC durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) verboten. Am 26. Juni 2024 wurde diese im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit trat das Verbot am 27. Juni 2024 in Kraft.